Der VfGH hat in seinem E vom 11.10.1980, B 44/80, VfSlg 8907, zum Ausdruck gebracht, dass Art 8 MRK staatliche Sanktionen gegen die gewerbsmäßige Unzucht keineswegs verbietet. Durch die Gewerbsmäßigkeit der Unzucht hört nach diesem Erkenntnis die sexuelle Betätigung auf eine private zu sein, da einer unbeschränkten Öffentlichkeit die Kenntnisnahme möglich ist.Der VfGH hat in seinem E vom 11.10.1980, B 44/80, VfSlg 8907, zum Ausdruck gebracht, dass Artikel 8, MRK staatliche Sanktionen gegen die gewerbsmäßige Unzucht keineswegs verbietet. Durch die Gewerbsmäßigkeit der Unzucht hört nach diesem Erkenntnis die sexuelle Betätigung auf eine private zu sein, da einer unbeschränkten Öffentlichkeit die Kenntnisnahme möglich ist.