Verwaltungsgerichtshof
27.07.1987
85/10/0019
GRS wie 85/10/0053 E 11. Mai 1987 RS 3
Aus einschlägigen Vorstrafen der Beschwerdeführerin darf auf die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit geschlossen werden (Hinweis E 24.6.1985, 85/10/0041).