Verwaltungsgerichtshof
27.07.1987
85/10/0019
Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit ist auch bei einer einmaligen Handlung als erfüllt anzusehen, wenn sie in der Absicht ausgeübt wird, sich dadurch eine ständige oder durch längere Zeit wirkende (zusätzliche) Einnahmsquelle zu verschaffen und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck kommt.