Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.1987

Geschäftszahl

85/10/0019

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit ist auch bei einer einmaligen Handlung als erfüllt anzusehen, wenn sie in der Absicht ausgeübt wird, sich dadurch eine ständige oder durch längere Zeit wirkende (zusätzliche) Einnahmsquelle zu verschaffen und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck kommt.