Wird die Lenkerberechtigung im Sinne des § 75 Abs 2 KFG 1967 entzogen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt, so ist die Partei zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch dann nicht im Sinne des § 64 Abs 1 leg cit berechtigt, wenn das (Berufungsverfahren) Verfahren über die Entziehung der Lenkerberechtigung bis zur Entscheidung des VwGH über die Beschwerde gegen den Bescheid, betr. Aufforderung gem § 75 Abs 2 KFG 1967, bzw über den Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ausgesetzt wird.Wird die Lenkerberechtigung im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967 entzogen und die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt, so ist die Partei zum Lenken von Kraftfahrzeugen auch dann nicht im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, leg cit berechtigt, wenn das (Berufungsverfahren) Verfahren über die Entziehung der Lenkerberechtigung bis zur Entscheidung des VwGH über die Beschwerde gegen den Bescheid, betr. Aufforderung gem Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967, bzw über den Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ausgesetzt wird.