Verwaltungsgerichtshof
04.07.1985
85/02/0066
Die Unkenntnis des Bfrs über Vorschriften, die ein Kfz-Lenker kennen muss, oder wenn die von seinem Rechtsvertreter erteilten Auskünfte mit anderen ihm bekannt gewordenen Umständen, wie eine bereits zum jeweiligen Tatzeitpunkt zum Ausdruck gekommene gegenteilige Rechtsmeinung der Behörde oder eines Straßenaufsichtsorganes, nicht vereinbar wären, bildet keinen Schuldausschließungsgrund (Hinweis E 14.3.1985, 85/02/0012).