Verwaltungsgerichtshof
04.07.1985
85/02/0066
Ist sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Wirkung der Aussetzung des über seine Berufung gegen den Entziehungsbescheid anhängigen Verfahrens, insbesondere eines allfälligen Einflusses auf die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, mangels juristischer Kenntnisse und näherer Erläuterungen im Aussetzungsbescheid im unklaren, so ist er insofern zur Sorgfalt verpflichtet, als von ihm zu verlangen ist, diesbezüglich geeignete Erkundigungen einzuholen. Dabei ist er aber nicht genötigt, sich an die Behörde zu wenden, sondern steht es ihm frei, zwecks Auslegung des Inhaltes des Aussetzungsbescheides mit seinem Rechtsvertreter Rücksprache zu pflegen. Kommt er dieser Möglichkeit nach, so darf er darauf vertrauen, dass die Auskunft des Rechtsvertreters mit dem Gesetz in Einklang steht und er daher auch wieder berechtigt ist, Kraftfahrzeuge zu lenken.