Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/13/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/13/0236

Entscheidungsdatum

09.04.1986

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Drei Kinder im Alter - 1977 bis 1980 - von 6 bis 10 Jahren, von 5 bis 9 Jahren und von 2 bis 6 Jahren werden beim Verteilen von Werbematerial im Kindergarten, in der Schule, in Häusern und auf Parkplätzen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht als drei voneinander verschiedene Betriebsinhaber, sondern als Gehilfen des sie Aussendenden angesehen; die als Provision für die Vermittlung von Bausparverträgen zur Auszahlung gebrachten Beträge sind deshalb dem Aussendenden (im Anlaßfall dem Vater) zuzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130236.X01

Im RIS seit

09.04.1986

Dokumentnummer

JWR_1984130236_19860409X01

Rechtssatz für 84/13/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/13/0236

Entscheidungsdatum

09.04.1986

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Ob Einkünfte oder Einnahmen einem Steuerpflichtigen zugerechnet werden können, ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge; die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich

in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der die sich ihm bietenden Marktchancen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, ausgenützt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130236.X02

Im RIS seit

09.04.1986

Dokumentnummer

JWR_1984130236_19860409X02

Rechtssatz für 84/13/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/13/0236

Entscheidungsdatum

09.04.1986

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23;
  1. EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Vermittlers, eines Handelsvertreters, eines Abschlußagenten und eines Geschäftsvermittlers ohne Abschlußvollmacht ist gewerblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130236.X03

Im RIS seit

09.04.1986

Dokumentnummer

JWR_1984130236_19860409X03