Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1986

Geschäftszahl

84/13/0236

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Vermittlers, eines Handelsvertreters, eines Abschlußagenten und eines Geschäftsvermittlers ohne Abschlußvollmacht ist gewerblich.