Verwaltungsgerichtshof
09.04.1986
84/13/0236
Drei Kinder im Alter - 1977 bis 1980 - von 6 bis 10 Jahren, von 5 bis 9 Jahren und von 2 bis 6 Jahren werden beim Verteilen von Werbematerial im Kindergarten, in der Schule, in Häusern und auf Parkplätzen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht als drei voneinander verschiedene Betriebsinhaber, sondern als Gehilfen des sie Aussendenden angesehen; die als Provision für die Vermittlung von Bausparverträgen zur Auszahlung gebrachten Beträge sind deshalb dem Aussendenden (im Anlaßfall dem Vater) zuzurechnen.