Verwaltungsgerichtshof
09.04.1986
84/13/0236
Ob Einkünfte oder Einnahmen einem Steuerpflichtigen zugerechnet werden können, ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge; die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der die sich ihm bietenden Marktchancen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, ausgenützt hat.