Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1986

Geschäftszahl

84/13/0236

Rechtssatz

Ob Einkünfte oder Einnahmen einem Steuerpflichtigen zugerechnet werden können, ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge; die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich

in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der die sich ihm bietenden Marktchancen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern, ausgenützt hat.