Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/13/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/13/0077

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Einkünfte aus Unterhaltsdarbietungen, die keinem umfassenden Kunstfach (wie etwa der Schauspielkunst) zugeordnet werden können, sind idR als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen (Beschwerdefall: Gestaltung der ORF-Sendung "Bitte zu Tisch").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984130077.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1984130077_19851113X01

Rechtssatz für 84/13/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/13/0077

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Von einer unterrichtenden Tätigkeit kann nur gesprochen werden, wenn bestimmte Fertigkeiten und/oder Kenntnisse didaktisch aufbereitet und in systemgerechter Weise mit einem bestimmten Lehrziel vermittelt werden, wobei diese Tätigkeit im Vordergrund einer allenfalls darüber hinausgehenden Tätigkeit stehen muß. Die Gestaltung einer Unterhaltungssendung wird daher noch nicht zu einer unterrichtenden Tätigkeit, nur weil im Rahmen der Sendung auch verschiedene Tips und Anregungen

gegeben werden oder einzelne wissenswerte Fakten an das Publikum herangetragen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984130077.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1984130077_19851113X02

Rechtssatz für 84/13/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/13/0077

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist als Künstler nur derjenige anzusehen, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit an einem umfassenden Kunstfach (zB Malerei, Bildhauerei auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet. Seine Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben (Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 18 zu Paragraph 22, sowie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2

Tz 18 zu Paragraph 22,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984130077.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1984130077_19851113X03

Rechtssatz für 84/13/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/13/0077

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Die sogenannte "Koch-Kunst" kann nicht als eines der umfassenden Kunstfächer bezeichnet werden. Vielmehr entstammt der zu diesem Zusammenhang landläufig verwendete Ausdruck "Kunst" dem Sammelbegriff "Kunsthandwerk". Verdeutlicht wird dies durch das Erfordernis, daß ein Künstler sich nicht darauf beschränken darf, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben, womit er sich vom Kunsthandwerker unterscheidet. Gerade die "Koch-Kunst" muß aber weitestgehend als erlernbar bzw als Wiedergabe von Erlerntem bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984130077.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1984130077_19851113X04