Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist als Künstler nur derjenige anzusehen, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit an einem umfassenden Kunstfach (zB Malerei, Bildhauerei auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet. Seine Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben (Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 18 zu § 22 sowie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist als Künstler nur derjenige anzusehen, der eine persönliche eigenschöpferische Tätigkeit an einem umfassenden Kunstfach (zB Malerei, Bildhauerei auf Grund künstlerischer Begabung entfaltet. Seine Tätigkeit darf sich nicht darauf beschränken, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben (Hinweis auf Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Tz 18 zu Paragraph 22, sowie Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch 2
Tz 18 zu § 22).Tz 18 zu Paragraph 22,).