Verwaltungsgerichtshof
13.11.1985
84/13/0077
Die sogenannte "Koch-Kunst" kann nicht als eines der umfassenden Kunstfächer bezeichnet werden. Vielmehr entstammt der zu diesem Zusammenhang landläufig verwendete Ausdruck "Kunst" dem Sammelbegriff "Kunsthandwerk". Verdeutlicht wird dies durch das Erfordernis, daß ein Künstler sich nicht darauf beschränken darf, Erlernbares oder Erlerntes wiederzugeben, womit er sich vom Kunsthandwerker unterscheidet. Gerade die "Koch-Kunst" muß aber weitestgehend als erlernbar bzw als Wiedergabe von Erlerntem bezeichnet werden.