Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Geschäftszahl

84/13/0077

Rechtssatz

Von einer unterrichtenden Tätigkeit kann nur gesprochen werden, wenn bestimmte Fertigkeiten und/oder Kenntnisse didaktisch aufbereitet und in systemgerechter Weise mit einem bestimmten Lehrziel vermittelt werden, wobei diese Tätigkeit im Vordergrund einer allenfalls darüber hinausgehenden Tätigkeit stehen muß. Die Gestaltung einer Unterhaltungssendung wird daher noch nicht zu einer unterrichtenden Tätigkeit, nur weil im Rahmen der Sendung auch verschiedene Tips und Anregungen

gegeben werden oder einzelne wissenswerte Fakten an das Publikum herangetragen werden.