Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1985

Geschäftszahl

84/13/0077

Rechtssatz

Einkünfte aus Unterhaltsdarbietungen, die keinem umfassenden Kunstfach (wie etwa der Schauspielkunst) zugeordnet werden können, sind idR als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen (Beschwerdefall: Gestaltung der ORF-Sendung "Bitte zu Tisch").