Verwaltungsgerichtshof
13.11.1985
84/13/0077
Einkünfte aus Unterhaltsdarbietungen, die keinem umfassenden Kunstfach (wie etwa der Schauspielkunst) zugeordnet werden können, sind idR als solche aus Gewerbebetrieb anzusehen (Beschwerdefall: Gestaltung der ORF-Sendung "Bitte zu Tisch").