Endet der Karenzurlaub (während dessen das Beschäftigungsverhältnis aufrecht geblieben ist), leben also die während des Karenzurlaubes suspendierten Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (nämlich Entgelts- und Arbeitspflicht) wieder auf, so steht - anders als im Falle der erstmaligen Aufnahme der Arbeit in einem neu begründeten Beschäftigungsverhältnis (Hinweis auf E vom 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957) - dem Beginn der daran geknüpften Pflichtversicherung (§ 10 Abs 1 ASVG) nicht der Umstand entgegen, dass die Beschäftigung selbst wegen eines bestehenden Beschäftigungsverbotes nach dem MutterschutzG nicht auch tatsächlich wieder aufgenommen wird. (Hinweis auf E vom 27.11.1963, 0366/63)Endet der Karenzurlaub (während dessen das Beschäftigungsverhältnis aufrecht geblieben ist), leben also die während des Karenzurlaubes suspendierten Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (nämlich Entgelts- und Arbeitspflicht) wieder auf, so steht - anders als im Falle der erstmaligen Aufnahme der Arbeit in einem neu begründeten Beschäftigungsverhältnis (Hinweis auf E vom 4.12.1957, 1836/56, VwSlg 4495 A/1957) - dem Beginn der daran geknüpften Pflichtversicherung (Paragraph 10, Absatz eins, ASVG) nicht der Umstand entgegen, dass die Beschäftigung selbst wegen eines bestehenden Beschäftigungsverbotes nach dem MutterschutzG nicht auch tatsächlich wieder aufgenommen wird. (Hinweis auf E vom 27.11.1963, 0366/63)