Verwaltungsgerichtshof
30.01.1986
84/08/0102
Durch die Auszahlung und die Annahme des gebührenden Entgelts (bzw der Differenz zw. Entgelt und Wochengeld) wird ein gem Paragraph 29, b Absatz eins, Vertragsbedienstetengesetz gewährter Karenzurlaub konkludent beendet.