Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1986

Geschäftszahl

84/08/0102

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0164 E 20. Dezember 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Im Falle einer einen Monat übersteigenden Karenzierung eines (als Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zu qualifizierenden) Arbeitsverhältnisses erlischt die Pflichtversicherung trotz Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ab dem Tag der Rechtswirksamkeit der Karenzierung, dh mit dem Ende des Entgeltanspruches.