Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/04/0071

Entscheidungsdatum

12.02.1985

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74
GewO 1973 §77 Abs2
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

Eine Beurteilung iSd Paragraphen 74, ff GewO 1973 setzt eindeutig erkennbare behördliche Feststellungen über Art und Betriebsweise der dem Genehmigungsverfahren unterzogenen Betriebsanlage iSd Paragraph 60, AVG 1950 voraus, da sich erst ausgehend davon der bescheidmäßige Genehmigungsumfang ergibt und auch die beigezogenen Sachverständigen erst auf Grund derartiger Feststellungen in der Lage sind, ihrem jeweiligen Sachgebiet entsprechende Aussagen zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040071.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Dokumentnummer

JWR_1984040071_19850212X01

Rechtssatz für 84/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/04/0071

Entscheidungsdatum

12.02.1985

Index

Gewerberecht
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52
GewO 1973 §74 Abs2 Z1
GewO 1973 §77 Abs1
GewO 1973 §79
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0116 E 12. März 1982 RS 5

Stammrechtssatz

Das Merkmal "Gefährdung der Gesundheit" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dem entsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, deren Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Der Abgrenzung ist von der Behörde IM RECHTSBEREICH jeweils unter

Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040071.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Dokumentnummer

JWR_1984040071_19850212X02

Entscheidungstext 84/04/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

84/04/0071

Entscheidungsdatum

12.02.1985

Index

Gewerberecht
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §52
GewO 1973 §74
GewO 1973 §74 Abs2 Z1
GewO 1973 §77 Abs1
GewO 1973 §77 Abs2
GewO 1973 §79
VwRallg
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981
  1. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 77 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1990
  3. GewO 1973 § 77 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  4. GewO 1973 § 77 gültig von 01.03.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 289/1986
  5. GewO 1973 § 77 gültig von 01.02.1982 bis 28.02.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde 1. des Dr. HP und 2. der Mag. IP, beide in O, beide vertreten durch Dr. Kurt Zangerl, Rechtsanwalt in Innsbruck, Bozner Platz 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. März 1984, Zl. 306.854/1-III-3/84, betreffend die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: RL in O), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Juni 1982 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens „gemäß Paragraph 31, Absatz 8 und 9 der Tiroler Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1968, und gemäß Paragraph 74, Absatz 2, i. römisch fünf. m. Paragraphen 77, Absatz eins, und 333 GewO 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, die bau- und gewerberechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Lkw- und Pkw-Garagen auf Gp. 192/2, KG O, nach Maßgabe der genehmigten Pläne und des aufgenommenen Befundes“ unter Einhaltung von Auflagen, die im Bescheidspruch jeweils zusammenfassend unter den Bezeichnungen „I. Baurechtliche Auflagen“, „II. Arbeitnehmerschutz“ und „III. Nachbarschaftsschutz“ angeführt werden.

Gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen von Nachbarn - darunter auch der nunmehrigen Beschwerdeführer - gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 6. September 1982 keine Folge, wobei dieser Bescheid nach den Begründungsdarlegungen die mit der Errichtung und den Betrieb der Lkw-Garagen auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung bezughabenden Einwendungen betrifft.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, der mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. März 1984 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 insofern Folge gegeben wurde, als der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30. Juni 1982 durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen folgendermaßen ergänzt wurde:

„1) der Kompressor ist (soferne er nicht in einem eigenen Raum aufgestellt wird) im Bereich der südlichen Hinterwand der Garage aufzustellen, wobei die ins Freie führende Ansaugöffnung so anzuordnen ist, daß sie nicht gegen Nachbarwohnhäuser gerichtet ist.

2) Wascharbeiten mit dem Dampfstrahlgerät sind innerhalb der Garage durchzuführen, wobei während dieser Arbeiten das Garagentor offen gehalten werden darf. Das Dampfstrahlgerät ist innerhalb der Garage zu situieren und an einem festen Standort an einen bauordnungsgemäßen Kamin anzuschließen. Dieser Kamin ist im Bereich der südlichen Hinterfront der Garage anzuordnen.

4) Die Elektroinstallationen sind für nasse Räume spritzwassergeschützt auszuführen.

5) Bei allen Arbeiten, wo lärmende Verrichtungen stattfinden, das sind insbesondere Arbeiten, die mit Hämmern verbunden sind und bei Arbeiten mit dem Winkelschleifer und anderen motorisch betriebenen lärmenden Geräten, sind die Garagentore geschlossen zu halten.

6) Die Türen der Lkw-Garage sind dermaßen schalldämmend auszubilden, daß ein mittleres Schalldämmaß von 30 dB gewährleistet ist.

7) Spritzlackierarbeiten dürfen weder in der Garage noch auf dem Vorplatz vor der Garage vorgenommen werden.

8) Die Zu- und Abfahrt der Lkw hat in der Regel von der Ostseite aus zu erfolgen. Lediglich in Ausnahmefällen darf von der anderen Seite aus- und zugefahren werden.

9) Service- und Wartungsarbeiten dürfen nur Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie Samstag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr vorgenommen werden.“

Dieser Bescheid ging in seiner Begründung davon aus, daß ihm ein Ansuchen der mitbeteiligten Partei um gewerbebehördliche Genehmigung einer Lkw-Garage auf Grundstück Nr. 192/2, KG O, zugrunde liege. Weiters wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten in ihrer Berufung im wesentlichen geltend gemacht, daß die vorgeschriebenen Auflagen zu ihrem Schutz nicht ausreichend seien. Zur Klärung des Sachverhaltes habe das Bundesministerium am 9. Mai 1983 unter Teilnahme eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen und eines ärztlichen Amtssachverständigen einen Augenschein sowie am 10. Mai 1983 gleichfalls unter Teilnahme eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen und eines ärztlichen Amtssachverständigen eine mündliche Verhandlung, verbunden mit einem Augenschein, durchgeführt. Diese Ermittlungen hätten folgendes Ergebnis gebracht: Zur Beginn der Verhandlung habe der Vertreter der Gemeinde O angegeben, daß ein beschränkter Flächenwidmungsplan aus 1982 bestehe, in dem die in Rede stehenden Grundstücke mit der Widmung „Bauland gemäß Paragraph 11, TROG“ ausgewiesen seien. Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe gemeinsam mit dem ärztlichen Amtssachverständigen unter Hinweis auf die Unterlagen im Bezugsakt folgendes ausgeführt: Die verfahrensgegenständliche Lkw-Garage solle östlich eines zu errichtenden Wohnhauses gebaut werden. Zur Zeit der Verhandlung sei das Wohnhaus und die zugehörige Pkw-Garage im Rohbau fertiggestellt gewesen, die Lkw-Garage sei noch nicht errichtet. Dem Einreichplan sei zu entnehmen, daß die Lkw-Garage von der am Betriebsstandort vorbeiführenden Gemeindestraße (V Gasse) etwa 21 m nach hinten gerückt werden solle. Zufolge der Gebäudeform werde die Garage etwa bis in halbe Höhe unterhalb des umgebenden Niveaus zu liegen kommen. Die Garage werde fensterlos errichtet, die Belichtung solle über die Zufahrtstore erfolgen. Auf Befragen der Konsenswerberin werde ausgeführt, daß im Rahmen des Frächtergewerbes insgesamt 3 Lkw im Einsatz stünden (jeweils 16 t zulässiges Gesamtgewicht). Diese Lkw würden im örtlichen Lokalverkehr für Lastentransporte eingesetzt. Während der Winterperiode würden sie auch für Schneeräumarbeiten herangezogen. Während der Sommermonate solle die Ausfahrt üblicherweise ab 6.00 Uhr früh erfolgen und sollten die Lkw üblicherweise vor 22.00 Uhr zum Betriebsstandort zurückkehren. Mitunter sei eine Rückkehr zwischendurch auch tagsüber möglich. Während der Wintermonate, wo Schneeräumarbeiten je nach Bedarf durchzuführen seien, seien Zu- und Abfahrten auch während der Nachtzeit notwendig. Während dieser Jahreszeit erfolgten Ausfahrten ab etwa 4.00 Uhr früh, die Rückkehr erfolge nach Abschluß der Räumarbeiten (Räumung der Straßen bis 22.00 Uhr) etwa bis 23.00 Uhr. In der Lkw-Garage sei auch geplant, alle anfallenden Reparatur- und Servicearbeiten an den betriebseigenen Lkw durchzuführen. Als solche Arbeiten wurden Getriebe- und Motorreparaturen, Behebung von Lackschäden durch Spritzlackieren einschließlich zugehöriger Spenglerarbeiten, Abschmieren und Ölwechsel, Wascharbeiten mit dem Dampfstrahlgerät, genannt. Diese Arbeiten sollten jeweils an Wochenenden (Freitag nachmittag und Samstag vormittag) durchgeführt werden. Diese Arbeiten sollten bis auf das Waschen mit dem Dampfstrahlgerät, welche auch durch den beschäftigten Arbeitnehmer erfolgen solle, durch den Gatten der Mitbeteiligten durchgeführt werden. Die Örtlichkeit stelle sich wie folgt dar: An der Betriebsanlage führe die etwa 5 m breite V Gasse vorbei. Dem Wohngebäude der mitbeteiligten Partei gegenüber stehe auf der anderen Seite der V Gasse das Wohnhaus der Beschwerdeführer. Dieses Wohnhaus sei von der V Gasse ca. 8 m entfernt. Gegenüber der östlichen Seitenfront des Wohnhauses der mitbeteiligten Partei sei das Wohnhaus der Beschwerdeführer ca. 4 m nach Westen versetzt (die Darstellung im Lageplan 1 : 1000 entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten). Der geplanten Lkw-Ausfahrt direkt gegenüber befinde sich die Liegenschaft A mit einem ca. 20 m von der Straße entfernt stehenden Wohnhaus. Die im Akt genannte Schallmauer solle in der Verlängerung der östlichen Seitenfront der Pkw-Garage bis in die Höhe der Vorderfront des Wohnhauses L in der Höhe der Pkw-Garage vorgezogen werden. Ab diesem Punkt solle diese Mauer verlaufend bis zur Grundstücksgrenze und abfallend bis zur Höhe der Grundstückseinfassung vorgezogen werden. Diese Grundstückseinfassungsmauer an der Straßenfront habe eine Höhe von ca. 1,5 m. Innerhalb dieses abfallenden Mauerteiles solle dann der Zugang zum Haus vorgesehen werden. Die mitbeteiligte Partei habe ausgeführt, daß die Zu- und Abfahrt der Lkw zur bzw. von der Betriebsanlage jeweils von der Ortsseite aus erfolgen solle. Am Vorabend der Verhandlung seien in der Zeit zwischen 21.15 Uhr und 21.45 Uhr auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer Schallpegelmessungen, subjektive Hörproben und Geruchsproben an zwei Meßorten durchgeführt worden. Meßplatz I: Garten der Liegenschaft der Beschwerdeführer, 2 m von der V Gasse entfernt:

1.a) Grundgeräuschpegel zu Beginn der Messung ...... 30 dB

b) Grundgeräuschpegel gegen Ende der Messung ....... 28 dB; subjektiv sei ein nicht näher definierbares Umgebungsgeräusch wahrnehmbar gewesen, in welches ab und zu sich abwechselnd Hundegebell, entferntes Eisenbahngeräusch und Fahr- und Motorengeräusche vereinzelt vorüberfahrender Pkw sowie aus der näheren und weiteren Umgebung stammendes Kirchenglockengeläute gemischt habe. Das entfernte Verkehrsrauschen, das zeitweise aufgetreten sei, habe Schallpegel von 34 bis 37 dB, das Zuggeräusch anschwellend bis 40 dB und das Vorbeifahren von Pkw 69 bis 72 dB ergeben.

2. Starten eines Lkws auf dem Betriebsgelände (Vorplatz vor der geplanten Lkw-Garage ......... 50 dB.

3. Langsames Ausfahren im Vorwärtsgang ........ 55 bis 60 dB.

4. Langsames Einfahren im Vorwärtsgang ....... 50 bis 59 dB.

5. Neuerliches Ausfahren im Retourgang ......... 50 bis 56 dB.

6. Motorlaufen am Stand nahe der Ausfahrt (Lkw auf Betriebsgrund stehend)........ 54 dB. 

Das dabei beobachtete Aus- und Einfahren sei jeweils von der Ostseite des Betriebes aus erfolgt. Als dabei der Lkw aus dem Osten kommend auf der V Gasse im Nahebereich der Betriebsanlage gefahren sei, seien Fahr- und Motorgeräusche zwischen 58 und 61 dB aufgetreten. Als anschließend auf Wunsch der Lkw in Richtung Westen vom Betriebsstandort abgefahren sei, hätten sich beim Vorbeifahren am Haus der Beschwerdeführer Schallpegel bis 78 dB (Straßenverlauf ansteigend in Richtung Westen) ergeben. Subjektiv habe sich ergeben, daß sowohl das Startgeräusch wie auch die Fahr- und Motorgeräusche dem geringen Abstand zufolge in entsprechend großer Lautstärke wahrnehmbar gewesen seien. Dazu seien noch scheppernde und schlagende Geräusche beim Herausfahren vom Vorplatz der Betriebsanlage und beim Hineinfahren in diesen sowie beim Abstellen des Motors die typischen Zischgeräusche gekommen.

7. Zischgeräusch beim Abstellen des Motors .......... 42 dB.

Meßplatz II: Straßenseitiges Schlafzimmer im Erdgeschoß des Wohnhauses der Beschwerdeführer.

A) Fenster geöffnet:

1. Grundgeräuschpegel ........... 22 bis 23 dB

2. Starten eines Lkws ............. 40 dB

3. Ausfahren im Retourgang bis .......... 47 dB

4. Einfahren im Vorwärtsgang bis ........ 52 dB

Subjektiv sei bei Betriebsruhe in der Betriebsanlage der Eindruck der Ruhe gegeben gewesen, es sei lediglich bei aufmerksamem Hinhören ein ganz leises, kaum hörbares, dumpfes, fallweise auftretendes Umgebungsgeräusch wahrnehmbar gewesen. Die vorstehend beschriebenen Betriebsgeräusche des Lkws seien immer noch sehr deutlich wahrnehmbar.

B) Fenster geschlossen:

1. Grundgeräuschpegel ...................... 18 bis 20 dB

2. Ausfahren des Lkws im Retourgang bis ............ 24 dB

3. Einfahren im Vorwärtsgang bis ...................... 28 dB

Subjektiv sei bei geschlossenen Fenstern der Eindruck völliger Ruhe auch bei konzentriertem Hinhören auf allfällige wahrzunehmende Umgebungsgeräusche gegeben gewesen. Von den Betriebsgeräuschen des Lkws sei nur beim Einfahren ein ganz leises Geräusch bei konzentrierter Aufmerksamkeit zu hören gewesen. Geruchsmäßig sei nur beim Beobachtungsort im Garten ganz kurzzeitig leichter Abgasgeruch wahrgenommen worden, und zwar nur während des Vorbeifahrens des Lkws entlang der Liegenschaft der Beschwerdeführer.

Am Tage der Augenscheinsverhandlung sei gegen 8.45 Uhr das im Freien vorwiegend auftretende Umgebungsgeräusch neuerlich erhoben worden. Dabei seien immer wieder Schallpegel im Bereich zwischen 30 und 32 dB, gelegentlich anschwellend bis 34 dB, einmal abfallend bis 29 dB, registriert worden. Die vorwiegend gegebenen Schallpegel hätten von subjektiv wahrnehmbarem Vogelgezwitscher, leisem Rauschen aus der Umgebung sowie einzelnen leisen Schlaggeräuschen aus der Umgebung hergerührt. Alle genannten Schallpegel seien A-bewertet. Auf Grund eines Augenscheines, der im Obergeschoß des Hauses der Beschwerdeführer vorgenommen worden sei, sei abzuschätzen, daß die vorgesehene Schallschutzwand den unmittelbaren Einfahrtsbereich der Garage nicht zur Gänze sichtmäßig abschatten werde. Für das Erdgeschoß des Hauses der Beschwerdeführer werde sich für den gesamten unmittelbaren Einfahrtsbereich in die Garage (Garagentore und unmittelbarer Vorplatz) eine Abschattung ergeben. Während des nächtlichen Lokalaugenscheines seien in der Zeit von 21.15 Uhr bis 21.45 Uhr insgesamt auf der V Gasse in beiden Richtungen 5 Pkw am Beobachtungsplatz vorbeigefahren. Das Wetter während der Erhebungen habe sich als annähernd windstilles, kühles und trockenes Wetter dargestellt.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe eine vorläufige gutächtliche Äußerung abgegeben, daß die im Verfahren der Vorinstanzen vorgeschlagene Schallschutzmauer für die Beschwerdeführer nur in jenem Bereich wirksam werden könne, wo sie auch die Sichtverbindung zwischen der Emissionsquelle und dem Immissi9nsort unterbinde. Diese mögliche Schallschutzwirkung sei für den unmittelbaren Einfahrtsbereich in die Garage im Sinne der obigen Ausführungen gegeben, nicht jedoch für den Bereich der Ausfahrt aus der Betriebsanlage im Bereich der Einmündung in die V Gasse. Für Schallereignisse, die in diesem Bereich aufträten, könne eine Schallschutzwirkung durch die Mauer nicht erwartet werden. Die im Rahmen der Verhandlung erhobenen Immissionsschallpegel würden auch nach Errichtung der Mauer in gleicher Höhe erhalten bleiben. Lediglich Schallereignisse, die sich unmittelbar vor der Garage oder in der Garage abspielten, könnten durch die Schallschutzmauer zumindest zum Teil abgeschattet werden, wobei entsprechend dem Gutachten im Verfahren der Vorinstanzen ein Abschattungseffekt von höchstens 8 dB erwartet werden könne. Entsprechend der Betriebsbeschreibung im Bescheid der ersten Instanz solle in der Betriebsanlage an Maschinen und Geräten lediglich ein Kompressor und ein Dampfstrahlgerät zum Einsatz kommen. Andere Maschinen und Geräte seien durch diesen Bescheid nicht erfaßt. Auf Grund der getroffenen Feststellungen sei seitens der Beschwerdeführerin jedenfalls beabsichtigt, mit Hilfe des Kompressors auch Spritzlackierarbeiten durchzuführen. Dazu sei auszuführen, daß auf Grund der im Projekt vorgesehenen Ausgestaltung der Garage (fensterlos, zum Teil unter Niveau) Spritzlackierarbeiten innerhalb der Garage vom sicherheitstechnischen Standpunkt aus unzulässig seien. Spritzlackierarbeiten auf dem Vorplatz vor der Garage seien wegen der in der Umgebung zu erwartenden Geruchseinwirkungen ebenfalls abzulehnen. Nach den Angaben im Bescheid sei geplant, den Kompressor in der Garage aufzustellen, wobei die Zuluftleitung (Ansaugleitung) ins Freie zu führen sei. Um eventuelle Lärmeinwirkungen durch den Betrieb des Kompressors in der Nachbarschaft zu vermeiden, sei der Kompressor (sofern er nicht in einem eigenen Raum aufgestellt werde) im Bereich der südlichen Hinterwand der Garage aufzustellen, wobei die ins Freie führende Ansaugöffnung so anzuordnen sei, daß sie nicht gegen die Nachbarwohnhäuser gerichtet sei. Service- und Montagearbeiten seien nach Punkt römisch drei. 3) des erstbehördlichen Bescheides innerhalb der Garage durchzuführen. In diesem Sinne wären auch Wascharbeiten mit dem Dampfstrahlgerät innerhalb der Garage durchzuführen. Auf Grund der projektierten Schallschutzmauer und der zeitlich begrenzten Dauer solcher Arbeiten erscheine es vertretbar, daß diese Arbeiten auch bei offenem Garagentor erfolgten. Das Dampfstrahlgerät, das mit einem Ölbrenner ausgestattet sei, wäre jedenfalls innerhalb der Garage zu situieren und in einem festen Standort an einen bauordnungsgemäßen Kamin anzuschließen. Der Kamin wäre im Bereich der südlichen Hinterfront der Garage anzuordnen. Die Elektroinstallationen wären für nasse Räume spritzwassergeschützt auszuführen.

Der ärztlichen Amtssachverständige habe ergänzend zum Befund ausgeführt, daß während der Nachtzeit bei Inbetriebnahme des Lkws auf dem Beobachtungsplatz römisch eins das Zuschlagen der Lkw-Türe als lautes Schlaggeräusch und auch auf dem Beobachtungsplatz römisch zwei bei offenem Fenster als Schlaggeräusch noch deutlich zu hören gewesen sei. Bemerkt werde, daß zur Schneeräumung lediglich ein Lkw eingesetzt werde. Weiters habe der Amtssachverständige ausgeführt, daß für die Beurteilung aus ärztlicher Sicht ein Vergleich der Lärmeinwirkungen durch die Gemeindeschneeräumung mit den Ein- und Ausfahrten des Betriebs-Lkws erforderlich wäre.

Hiezu habe der gewerbetechnische Amtssachverständige gutächtlich ausgeführt, zur Beantwortung der Frage des ärztlichen Amtssachverständigen werde die Vorbeifahrt des im Rahmen der nächtlichen Schallpegelmessung beobachteten Lkws herangezogen. Dieser vorbeifahrende Lkw sei in Richtung der ansteigenden Straße gefahren und sei im Beschleunigungsvorgang begriffen gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, daß ein Lkw, der im Winter Schneeräumarbeiten auf der V Gasse durchführe, einschließlich eventueller Räumgeräusche des Pfluges keine lauteren Schallpegel bewirke. Der Lkw sei in etwa 4 m Abstand vom Meßort vorbeigefahren (Garten) und habe Schallpegel bis 78 dB bewirkt. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer sei etwa 8 m von der Straße entfernt und habe somit von einem vorbeifahrenden Lkw einen Abstand von etwa 10 m. Auf Grund der Schallausbreitung errechne sich für diesen Abstand ein Immissionsschallpegel von 70 dB. Innerhalb der Wohnung sei unter der Annahme offenstehender Fenster eine Schallpegelreduktion um etwa 5 bis 7 dB in Rechnung zu setzen. Bei geschlossenen Fenstern komme die Schalldämmwirkung der Fenster zu tragen, wobei im Durchschnitt etwa 20 dB in Rechnung zu setzen seien. Bei geschlossenen Fenstern ergeben sich für Schneeräumfahrzeuge Werte bis 50 dB. Diese Werte seien Spitzenwerte, die auf Grund der Tatsache, daß es sich um Vorbeifahren handle, nur kurzzeitig aufträten. Zur Andauer eventueller Ein- und Ausfahrgeräusche aus der Betriebsanlage sei auszuführen, daß ein derartiger Vorgang eines Lkws wegen der kurzen Fahrstrecke ebenfalls nur kurzzeitig sei und mit unter einer Minute zeitlich begrenzt sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, daß die vorgesehenen Service- und Wartungsarbeiten bis längstens 20.00 Uhr und an Samstagen von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr erfolgen sollten.

Der ärztliche Amtssachverständige habe mit 6. Juli 1983 folgende Stellungnahme abgegeben: Auf Grund der Feststellungen in der Niederschrift der Augenscheinsverhandlung vom 10. Mai 1983 könne nunmehr gutächtlich ausgesagt werden, daß unter der Voraussetzung der Vorschreibung der auf Seite 3 und 4 der Niederschrift vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Beschränkungen und auf Grund des Umstandes, daß hier 3-Lkw-Fahrzeuge jeweils nur kurzzeitig aus- bzw. einfahren könnten, und damit die in der Niederschrift angeführten Lärmeinwirkungen nur sehr kurz zu erwarten seien, für die Errichtung der Garage vom Standpunkt des Anrainerschutzes kein Einwand bestehe. Auf Grund der ansonst gegebenen Ruhelage werde jedoch die Aufstellung und die Inbetriebnahme eines Kompressors eine Lärmeinwirkung hervorrufen, die zweifellos geeignet sei, das Wohlbefinden und die Gesundheit von Anrainern zu stören. Hinsichtlich des Durchführens anderer lärmender Arbeiten wie Hämmern, Schleifen oder ähnliches sei zweifellos ebenfalls die Möglichkeit des Auftretens von Immissionen zu erwarten, die das Wohlbefinden und die Gesundheit von Anrainern beeinträchtigen könnten, sodaß hier strengste Lärmdämmungsvorschreibungen verlangt werden müßten.

Der gewerbetechnische Amtssachverständige habe mit 23. Dezember 1984 folgende abschließende gutächtliche Äußerung erstattet: Die auf den Seiten 3 und 4 in der Niederschrift vom 10. Mai 1983 zur Vorschreibung beantragten Auflagen dienten zum überwiegenden Teil dem Schutz der Nachbarn vor möglichen Einwirkungen. Diese Vorschreibungen seien als Ergänzung zu den bereits im Bescheid der ersten Instanz enthaltenen Vorschreibungen zu verstehen. Den gutächtlichen Ausführungen des ärztlichen Amtssachverständigen, wonach möglichem Lärm aus der Lkw-Garage durch „strengste Lärmdämmungsvorschriften“ begegnet werden müsse, könne dadurch Rechnung getragen werden, daß das mittlere Mindest-Schalldämmaß der Garagentore bescheidmäßig festgelegt werde. Auf Grund einer schalltechnischen Berechnung gemäß ÖNORM S 5010 („Schallabstrahlung von Industriebauten - Nachbarschaftsschutz“) lasse sich erwarten, daß bei dem mittleren Schalldämmaß der Garagentore von 30 dB der in der Lkw-Garage auftretende Lärm so weit herabgemindert werde, daß er bei den Beschwerdeführern nur mehr Schallpegel in der Größenordnung der zeitweise hörbaren, niederen Umgebungsgeräusche (Schallpegel um 35 dB) bewirke. Solchermaßen schalldämmend ausgestattete Garagentore beugten auch jenen Geräuschen vor, die vom Betrieb des in der Garage aufzustellenden Kompressors herrührten.

Auf Grund dieses Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, insbesondere gestützt auf die Gutachten der Amtssachverständigen, zu der Ansicht gelangt, daß bei Betrieb der in Rede stehenden Anlage unter Einhaltung bzw. Erfüllung der von der Gewerbebehörde erster Instanz vorgeschriebenen Auflagen in Verbindung mit den aus dem Spruch dieses Bescheides ersichtlichen Ergänzungen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1973 auszuschließen sei und die von der Betriebsanlage allenfalls herrührenden Belästigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Dies werde vor allem durch die nunmehr verbindlich vorgeschriebene Auflage erreicht, daß die Tore der Lkw-Garage bei Vornahme von Arbeiten in derselben geschlossen gehalten werden müßten, und daß weiters die Tore der Lkw-Garage ein mittleres Schalldämmaß von 30 dB aufweisen müßten, sodaß bei den Beschwerdeführern Schallpegel bei Arbeiten in der Garage nur mehr in der Größenordnung der Umgebungsgeräusche auftreten würden. Durch diese Vorschreibungen werde auch sichergestellt, daß auch Arbeiten mit dem Kompressor, wenn überhaupt, nur mehr in der Höhe der Umgebungsgeräusche wahrnehmbar sein würden. Zur Frage der Lärmeinwirkungen durch zu- und abfahrende Lkw werde bemerkt, daß diese Einwirkungen lediglich kurzzeitig auftreten würden und daß im Regelfall nur die Zufahrt von der Ostseite benützt werden dürfe. Aus diesem Umstand seien auch diese Lärmeinwirkungen jedenfalls als zumutbar anzusehen. Des weiteren ergebe sich aus der Größe des Betriebes der mitbeteiligten Partei, derzeit drei Lkw, daß Zu- und Abfahrten nur gelegentlich erfolgen würden. Abschließend bleibe zu sagen, daß die geplante Anlage auch unter Berücksichtigung der für die Widmung der Liegenschaften maßgeblichen Vorschriften zumutbar sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer in den auf den gewerberechtlichen Bestimmungen beruhenden Nachbarrechten als verletzt. Sie bringen hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, auf Aufforderung der belangten Behörde hätten sie am 30. Jänner 1984 zu den ergänzenden Gutachten der Amtssachverständigen Stellung genommen und in dieser Stellungnahme unter Vorlage von drei Lichtbildern ausgeführt, daß durch eine bereits aufgetragene Schallschutzmauer laut den bisherigen Sachverständigengutachten nur eine teilweise Abschattung des störenden Lärmes erfolgen werde. Insbesondere werde der Wohnbereich bzw. der Halbstock im ostseitigen Kinderzimmer durch diese Abschattung nicht erfaßt und sei vielmehr der Lärmbelästigung der an- und abfahrenden Lkw (im Winter auch zur Nachtzeit mit Schneepflug) insofern voll ausgesetzt, als die Lkw aus der Garage über den Vorplatz ausfahren bzw. dort wieder einfahren und auch halten müßten. Ferner hätten sie abermals geltend gemacht, daß auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse (rein landwirtschaftliche Anwesen und Wohnhäuser) eine lärmintensive Frächterei das tatsächlich gegebene Immissionsniveau in unzumutbarer Weise erhöhen würde. Der Sachverhalt sei daher ergänzungsbedürftig. Ausgehend von der Feststellung, daß Ein- und Ausfahrtsgeräusche infolge der kurzen Fahrtstrecke nur unter einer Minute zeitlich anzusetzen seien, hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, daß eben nicht ein Lkw, sondern drei Lkw betrieben würden, die üblicherweise bei Betriebsbeginn zugleich abfahren. Daher seien längere Lärmeinwirkungen zu erwarten und denkbar und die von der belangten Behörde angenommene lediglich kurzzeitige Belästigung, die seitens des medizinischen Sachverständigen als zumutbar erachtet werde, aus dem gesamten Akteninhalt nicht gedeckt. Dabei handle es sich um einen wesentlichen Punkt, da trotz aller vorgeschriebenen lärmdämmenden Maßnahmen für einen Teil des Hauses eben nicht nur mit kurzfristigen Lärmbelästigungen, die zudem über dem ortsüblichen und zumutbaren Niveau lägen, zu rechnen sein werde. Gerade im Hinblick darauf, daß mangels Vorliegens eines endgültigen Flächenwidmungsplanes für die Gemeinde O vom gegebenen tatsächlichen Zustand ausgegangen werden müsse, müsse man selbst auf Grund der Feststellungen der belangten Behörde zu dem Schluß gelangen, daß durch die Betriebsanlage eine unzulässige Belästigung der Nachbarschaft erfolgen würde. Insbesondere sei zu berücksichtigen, daß die Beschwerdeführerin auf Grund der Bewilligung der Betriebsanlage ohne weiteres das Recht ableiten könne, zu jeder Tages- und Nachtzeit mit bis zu drei mit Schneepflügen ausgestatteten Lkw an- und abzufahren; dasselbe gelte natürlich auch für normale Transportfahrten.

Zunächst ist sachverhaltsmäßig darauf hinzuweisen, daß im zugrundeliegenden erstbehördlichen Bescheid, mit dem - unter Bezugnahme auf die dort bezeichneten Bestimmungen - u. a. in Ansehung der in Rede stehenden Betriebsanlage eine bau- und gewerberechtliche Genehmigung erteilt wurde, der gewerberechtliche Teil der im Spruch enthaltenen Bescheidauflagen nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde. Es ist aber im Hinblick auf den objektiv erkennbaren Spruchwortlaut und dessen Gliederung - ungeachtet des Umstandes, daß auch gemäß Paragraph 31, Absatz 9, der Tiroler Bauordnung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,) Auflagen zur Wahrung der öffentlichen Nachbarrechte erteilt werden können - im Hinblick auf die Bezeichnung „I. Baurechtliche Auflagen“ davon auszugehen, daß die unter „III. Nachbarschutz“ bezeichneten Auflagen - die zu Spruchteil „II. Arbeitnehmerschutz“ bezeichneten Auflagen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde - den gewerberechtlichen Nachbarschaftsschutz bewirken sollen. Die entsprechenden Auflagen lauten:

„1) Die vorgesehene Böschungsmauer ist bis zur verlängerten vorderen Flucht des Wohnhauses mit einer Mindesthöhe von 2,5 m gegenüber dem angrenzenden Hofplatz herzustellen (siehe Planeintragung - Ostansicht).

2) Das Starten und Warmlaufen der Lkw darf nur im unmittelbaren Bereich vor der Lkw-Garage und nicht im Bereich der Einfahrt zur Straße erfolgen.

3) Service- und Montagearbeiten (z. B. Schneepflug) sind innerhalb der Garage durchzuführen.“

Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 ist eine gewerbliche Betriebsanlage, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Im Grunde des Paragraph 77, Absatz 2, leg. cit. ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen.

Was die Bestimmung des Paragraph 77, GewO 1973 anlangt, ist sohin zwischen der Erwartung, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, einerseits und der Erwartung, daß Belästigungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, andererseits zu unterscheiden. Die Kriterien der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 sind nur in Ansehung des Tatbestandselementes der Belästigung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, von rechtlicher Relevanz, sie haben hingegen in Ansehung des Tatbestandselementes der Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. außer Betracht zu bleiben.

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn (Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit.) vorliegt, handelt es sich, ebenso wie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn (Paragraph 77, GewO 1973 in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit.) um die Lösung einer Rechtsfrage. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Sachverständige (Paragraph 52, AVG 1950) bildet lediglich ein Element des für die Erlassung des Bescheides „maßgebenden Sachverhaltes“ (Paragraphen 37 und 56 AVG 1950). Das Merkmal „Gefährdung der Gesundheit“ ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, der in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Die Abgrenzung ist von der Behörde im Rechtsbereich jeweils unter Heranziehung von dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Sachverständigenaussagen vorzunehmen. Die Behörde hatte demzufolge unter Beobachtung der dargestellten Rechtslage vorerst zu beurteilen, ob zu erwarten ist, daß eine Gefährdung der Gesundheit der Nachbarn ausgeschlossen hat vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1984, Zl. 84/04/0009, u. a.). Eine derartige Beurteilung setzt aber eindeutig erkennbare behördliche Feststellungen über Art und Betriebsweise der dem Genehmigungsverfahren unterzogenen Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 60, AVG 1950 voraus, da sich erst ausgehend davon der bescheidmäßige Genehmigungsumfang ergibt und auch die beigezogenen Sachverständigen erst auf Grund derartiger Feststellungen in der Lage sind, ihrem jeweiligen Sachgebiet entsprechende Aussagen zu treffen. In diesem Zusammenhang findet sich im angefochtenen Bescheid die Ausführung „... Größe des Betriebes der Konsenswerberin, derzeit 3 Lkw's ...“, wogegen sonstige „Feststellungen“ nicht in der im Paragraph 60, AVG 1950 vorgesehenen Weise lediglich in den wiedergegebenen Sachverständigenbefunden aufscheinen. So findet sich - durch keine behördlichen Feststellungen bzw. Auflagenvorschreibungen gedeckt - in den im Bescheid dargestellten ergänzenden Ausführungen des ärztlichen Amtssachverständigen, es werde bemerkt, daß zur Schneeräumung lediglich ein Lkw eingesetzt werde. Des weiteren wird in diesem Zusammenhang bemerkt, daß im Sinne der entsprechenden Beschwerderüge die Schallpegelmessungen nur in Ansehung des Betriebes eines Lkws erfolgten.

Schon zufolge dieser Erwägungen haftet dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG zu seiner Aufhebung zu führen hatte. In Ansehung des fortzusetzenden Verfahrens sei darauf hingewiesen, daß die belangte Behörde, aus deren Bescheid im übrigen - entsprechend den eingangs erfolgten Darlegungen - nicht eindeutig zu erkennen ist, welche Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides ergänzt werden sollten, sich im Sinne des weiteren Beschwerdevorbringens bei einer vorzunehmenden Beurteilung nach Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1973 mit den in diesem Zusammenhang im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1981, Slg. N. F. Nr. 10482/A, dargelegten Gesichtspunkten in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Art und Weise auseinanderzusetzen haben wird. Hinsichtlich des Aufgabenbereiches des gewerbetechnischen und des medizinischen Sachverständigen wird ferner unter Beachtung der vordargestellten Rechtslage sinngemäß auf die entsprechenden Darlegungen u. a. im hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5018/A verwiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die im Hinblick auf die gesetzliche Pauschalierung des Aufwandersatzes nicht zuzuerkennenden angesprochenen Beträge aus dem Titel des Streitgenossenzuschlages und der Mehrwertsteuer.

Wien, am 12. Februar 1985

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040071.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Dokumentnummer

JWT_1984040071_19850212X00