Wird ein Rechtsmittel (hier Vorstellung) bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt zwar die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters, da aber gemäß § 33 Abs 3 AVG 1950 die Tage des Postenlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden, ist die Frist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gibt.Wird ein Rechtsmittel (hier Vorstellung) bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so erfolgt zwar die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters, da aber gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG 1950 die Tage des Postenlaufes zur zuständigen Behörde nicht eingerechnet werden, ist die Frist gewahrt, wenn die unzuständige Behörde das Rechtsmittel zur Weiterleitung an die zuständige Stelle am letzten Tag der Frist zur Post gibt.