Verwaltungsgerichtshof
20.01.1984
83/17/0246
GRS wie 0037/47 B 17. Februar 1947 VwSlg 64 A/1947 RS 2
Wird die Beschwerde an den VwGH bei der belangten Behörde überreicht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, so ist die Beschwerdefrist versäumt, wenn die Beschwerde erst nach deren Ablauf beim VwGH einlangt.