Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1984

Geschäftszahl

83/17/0246

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0037/47 B 17. Februar 1947 VwSlg 64 A/1947 RS 2

Stammrechtssatz

Wird die Beschwerde an den VwGH bei der belangten Behörde überreicht und von dieser an den VwGH weitergeleitet, so ist die Beschwerdefrist versäumt, wenn die Beschwerde erst nach deren Ablauf beim VwGH einlangt.