Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1984

Geschäftszahl

83/17/0246

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0263/48 B 8. Juni 1948 RS 1

Stammrechtssatz

Wird eine Beschwerde nicht direkt beim VwGH eingebracht, sondern bei einer hiefür unzuständigen Behörde, dann geht eine Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu Lasten des Bfr, wenn die unzuständige Behörde entgegen der Vorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, AVG die Beschwerde nicht ohne unnötigen Aufschub an den VwGH weitergeleitet hat.