Entspricht ein Darlehensvertrag zwischen Mutter und Sohn nicht den Erfordernissen für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen (Hinweis E vom 18.5.1977, 346, 453/77, VwSlg 5139 F/1977), wird er von der Behörde dennoch anerkannt, dann ist es zulässig, daß die Abgabenbehörde statt der vereinbarten Wertsicherung eine (zivilrechtlich nicht bedungene) Verzinsung annimmt.