Wird der Regelung über die Zusammensetzung des Sachverständigenteams gemäß § 41 Abs 4 des Stmk Behindertengesetzes insofern nicht entsprochen, als ein für das Team vorgesehenes Mitglied an der Erstattung des Gutachtens nicht teilnimmt, liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG 1965 vor.Wird der Regelung über die Zusammensetzung des Sachverständigenteams gemäß Paragraph 41, Absatz 4, des Stmk Behindertengesetzes insofern nicht entsprochen, als ein für das Team vorgesehenes Mitglied an der Erstattung des Gutachtens nicht teilnimmt, liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG 1965 vor.