Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
83/01/0509
Entscheidungsdatum
22.05.1985
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1967 §17 Abs2 idF 1973/168;
WaffG 1967 §18 idF 1973/168;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/01/0330 E 22. Mai 1985 RS 2
Stammrechtssatz
Zufolge der Regelung des § 17 Abs 2 iVm § 18 WaffenG 1967 ist es - unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes im allgemeinen uneingeschränkt geltenden Amtswegigkeitsprinzipes - Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder - im Anwendungsbereich des § 18 legcit - die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Dieser der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes schließt die Verpflichtung mit ein, durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen tatsächlichen Umstände aufzuzeigen.Zufolge der Regelung des Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, WaffenG 1967 ist es - unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes im allgemeinen uneingeschränkt geltenden Amtswegigkeitsprinzipes - Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder - im Anwendungsbereich des Paragraph 18, legcit - die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Dieser der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes schließt die Verpflichtung mit ein, durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen tatsächlichen Umstände aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983010509.X03
Dokumentnummer
JWR_1983010509_19850522X03