Der im Instanzenzug ergangene Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission vom 21. Juni 1978, Zl. MDR 13/78, war mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1980, B 413/78-16, B 95/80-12, aufgehoben worden. Am 28. April 1981 unterfertigte der Steuerberater der Beschwerdeführerin als deren Vertreter eine von einem Revisionsbeamten des Magistrates der Stadt Wien aufgenommene Niederschrift, wonach "auf Grund der Verfassungsgerichtshofentscheidung vom 25.10.80" der Zeitraum 11/73 - 12/75 nochmals revidiert und die Getränkesteuer für diesen Zeitraum neu berechnet wurde. Ebenso unterfertigte der Steuerberater am 17. Dezember 1981 eine Niederschrift vor dem Revisionsbeamten, wonach nur die belangte Behörde das Revisionsergebnis vom 28. April 1981 mittels Bescheid bestätigen könne und daher die am gleichen Tag irrtümlich ausgefertigte Berichtigungserklärung für den Zeitraum 11/1973 bis 12/1975 über S 37.134,-- vom Steuerpflichtigen zurückgezogen werde.Der im Instanzenzug ergangene Berufungsbescheid der Abgabenberufungskommission vom 21. Juni 1978, Zl. MDR 13/78, war mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1980, B 413/78-16, B 95/80-12, aufgehoben worden. Am 28. April 1981 unterfertigte der Steuerberater der Beschwerdeführerin als deren Vertreter eine von einem Revisionsbeamten des Magistrates der Stadt Wien aufgenommene Niederschrift, wonach "auf Grund der Verfassungsgerichtshofentscheidung vom 25.10.80" der Zeitraum 11/73 - 12/75 nochmals revidiert und die Getränkesteuer für diesen Zeitraum neu berechnet wurde. Ebenso unterfertigte der Steuerberater am 17. Dezember 1981 eine Niederschrift vor dem Revisionsbeamten, wonach nur die belangte Behörde das Revisionsergebnis vom 28. April 1981 mittels Bescheid bestätigen könne und daher die am gleichen Tag irrtümlich ausgefertigte Berichtigungserklärung für den Zeitraum 11 aus 1973, bis 12 aus 1975, über S 37.134,-- vom Steuerpflichtigen zurückgezogen werde.
Am 29. März 1982 gab die Beschwerdeführerin die gegenständliche, gemäß § 132 B-VG erhobene Beschwerde gegen die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien zur Post.Am 29. März 1982 gab die Beschwerdeführerin die gegenständliche, gemäß Paragraph 132, B-VG erhobene Beschwerde gegen die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien zur Post.
Innerhalb der vom Berichter im Vorverfahren gesetzten Frist erließ die belangte den Berufungsbescheid vom 21. Mai 1982 und legte ihn dem Gerichtshof vor. Sie machte jedoch geltend, daß die 6monatige Frist des § 27 VwGG 1965 erst mit 17. Dezember 1981 zu laufen begonnen habe, da mit diesem Zeitpunkt eine wesentliche Änderung des Begehrens eingetreten sei, und beantragte daher die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde.Innerhalb der vom Berichter im Vorverfahren gesetzten Frist erließ die belangte den Berufungsbescheid vom 21. Mai 1982 und legte ihn dem Gerichtshof vor. Sie machte jedoch geltend, daß die 6monatige Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 erst mit 17. Dezember 1981 zu laufen begonnen habe, da mit diesem Zeitpunkt eine wesentliche Änderung des Begehrens eingetreten sei, und beantragte daher die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war die 6monatige Frist des § 27 VwGG im Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde bereits abgelaufen:Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war die 6monatige Frist des Paragraph 27, VwGG im Zeitpunkt der Postaufgabe der Beschwerde bereits abgelaufen:
Gemäß § 27 VwGG 1965 läuft die Frist, nach deren Ablauf Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war; wurde ein Berufungsbescheid durch einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben, so beginnt die Frist nicht vor dem Tag zu laufen, an dem die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses (hier des Verfassungsgerichtshofes) der Berufungsbehörde zugestellt worden ist (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 1. März 1949, Slg. N.F. Nr. 712/A, und vom 18. Februar 1971, Zl. 209/71). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist des § 27 VwGG 1965 überdies bei einer wesentlichen Änderung des Parteienbegehrens neu zu laufen (vgl. den hg. Beschluß vom 26. April 1972, Slg. N.F. Nr. 8222/A). Dies setzt aber eine Veränderung der "Sache" voraus, über die die Behörde zu entscheiden hatte.Gemäß Paragraph 27, VwGG 1965 läuft die Frist, nach deren Ablauf Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann, von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war; wurde ein Berufungsbescheid durch einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aufgehoben, so beginnt die Frist nicht vor dem Tag zu laufen, an dem die schriftliche Ausfertigung des aufhebenden Erkenntnisses (hier des Verfassungsgerichtshofes) der Berufungsbehörde zugestellt worden ist vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 1. März 1949, Slg. N.F. Nr. 712/A, und vom 18. Februar 1971, Zl. 209/71). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 überdies bei einer wesentlichen Änderung des Parteienbegehrens neu zu laufen vergleiche , den hg. Beschluß vom 26. April 1972, Slg. N.F. Nr. 8222/A). Dies setzt aber eine Veränderung der "Sache" voraus, über die die Behörde zu entscheiden hatte.
Gemäß § 149 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/78 (WAO) hat die Abgabenbehörde die (Selbstbemessungs)Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusetzen, wenn der Abgabepflichtige "nachträglich" die Mängel behebt. Das Wort "nachträglich" im 2. Satz, auf das sich die belangte Behörde stützt, kann im Zusammenhang mit dem 1. Satz aber nicht so verstanden werden, daß auch noch nach Erlassung des dort vorgesehenen Bescheides eine Mängelbehebung durch den Abgabepflichtigen mit der Wirkung möglich wäre, daß dem Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen würde; lediglich bis zur Erlassung des (ersten) Bescheides hat eine (berichtigte) Selbstbemessung gemäß § 149 Abs. 1 WAO die Wirkung der Abgabenfestsetzung.Gemäß Paragraph 149, Absatz 2, der Wiener Abgabenordnung in der hier maßgeblichen Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/78 (WAO) hat die Abgabenbehörde die (Selbstbemessungs)Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusetzen, wenn der Abgabepflichtige "nachträglich" die Mängel behebt. Das Wort "nachträglich" im 2. Satz, auf das sich die belangte Behörde stützt, kann im Zusammenhang mit dem 1. Satz aber nicht so verstanden werden, daß auch noch nach Erlassung des dort vorgesehenen Bescheides eine Mängelbehebung durch den Abgabepflichtigen mit der Wirkung möglich wäre, daß dem Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen würde; lediglich bis zur Erlassung des (ersten) Bescheides hat eine (berichtigte) Selbstbemessung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, WAO die Wirkung der Abgabenfestsetzung.
Damit konnte aber die vom Vertreter der Beschwerdeführerin (wenn auch über Anregung des Revisionsbeamten des Magistrats) vorgenommene "Berichtigung" der Abgabenerklärung ebenso wie deren Zurücknahme den Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht verändern. Eine derartige bloß als Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts anzusehende Erklärung kann ebenso wie ihr Widerruf die Entscheidungspflicht der Behörde nicht berühren, sodaß der Lauf der Frist des § 27 VwGG 1965 bereits mit Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes begonnen hatte.Damit konnte aber die vom Vertreter der Beschwerdeführerin (wenn auch über Anregung des Revisionsbeamten des Magistrats) vorgenommene "Berichtigung" der Abgabenerklärung ebenso wie deren Zurücknahme den Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht verändern. Eine derartige bloß als Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts anzusehende Erklärung kann ebenso wie ihr Widerruf die Entscheidungspflicht der Behörde nicht berühren, sodaß der Lauf der Frist des Paragraph 27, VwGG 1965 bereits mit Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes begonnen hatte.
Die Säumnisbeschwerde war daher zulässig, jedoch war das darüber eingeleitete hg. Verfahren über rechtzeitige Nachholung des Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 einzustellen.Die Säumnisbeschwerde war daher zulässig, jedoch war das darüber eingeleitete hg. Verfahren über rechtzeitige Nachholung des Bescheides gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf § 47 Abs. 1, § 56 Abs. 1, 2. Satz VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1, 2. Satz der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/81; für die "Äußerung" der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 1982 war kein neuerlicher Schriftsatzaufwand zuzusprechen.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 56, Absatz eins, 2, Satz VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2, Satz der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/81; für die "Äußerung" der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 1982 war kein neuerlicher Schriftsatzaufwand zuzusprechen.
Wien, am 25. März 1983