Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1983

Geschäftszahl

82/17/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0149/72 B 26. April 1972 VwSlg 8222 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Die im Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 bestimmte sechsmonatige Frist beginnt von neuem zu laufen, wenn der Parteiantrag, über den zu entscheiden war, in einem wesentlichen Punkt modifiziert wird.