Durch die Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung allein wird ein Beschäftigungsverhältnis selbst bei Nichtzahlung eines Entgeltes nicht unterbrochen, solange der auf Leistung gerichtete übereinstimmende Wille beider Teile vorhanden ist (Hinweis E 17.6.1953, 61/52, VwSlg 3026 A/1953, E 20.4.1977, 1231/76, VwSlg 5117 F/1977).