Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1982

Geschäftszahl

82/13/0013

Rechtssatz

Für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen besteht grundsätzlich Formfreiheit; sie kann daher auch stillschweigend erfolgen, sofern der Lösungswille für den Partner klar erkennbar ist vergleiche Klang V/340; Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht römisch eins, S 204).