Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1982

Geschäftszahl

82/13/0013

Rechtssatz

Setzt ein Dienstnehmer einen Entlassungsgrund (hier: unbefugtes Fernbleiben von der Arbeit), spricht der Dienstgeber aber keine Entlassung aus, dann kann eine Beendigung des Dienstverhältnisses nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen das Verhalten des Dienstnehmers als konkludente Austrittserklärung aufzufassen war und vom Dienstgeber auch als solche aufgefasst wurde.