Verwaltungsgerichtshof
17.02.1982
82/13/0013
Setzt ein Dienstnehmer einen Entlassungsgrund (hier: unbefugtes Fernbleiben von der Arbeit), spricht der Dienstgeber aber keine Entlassung aus, dann kann eine Beendigung des Dienstverhältnisses nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen das Verhalten des Dienstnehmers als konkludente Austrittserklärung aufzufassen war und vom Dienstgeber auch als solche aufgefasst wurde.