Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1982

Geschäftszahl

82/13/0013

Rechtssatz

Durch die Unterbrechung der tatsächlichen Arbeitsleistung allein wird ein Beschäftigungsverhältnis selbst bei Nichtzahlung eines Entgeltes nicht unterbrochen, solange der auf Leistung gerichtete übereinstimmende Wille beider Teile vorhanden ist (Hinweis E 17.6.1953, 61/52, VwSlg 3026 A/1953, E 20.4.1977, 1231/76, VwSlg 5117 F/1977).