Ein Ladungsbescheid stellt einen unmittelbar vor dem VwGH anfechtbaren Bescheid dar. Einer solchen Beschwerde mangelt auch nicht die Rechtsverletzungsmöglichkeit, wenn etwa als Konsequenz des ungerechtfertigten Ausbleibens die zwangsweise Vorführung des Geladenen (Hinweis E 28.3.1980, 2850/79) oder die Durchführung des Strafverfahrens ohne Anhörung des Beschuldigten (Hinweis E 30.3.1979, 1290/78) angedroht war. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung schon darin, dass der Bfr genötigt sein konnte, vor einer Behörde zu erscheinen, ohne das hiefür die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen.