Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1982

Geschäftszahl

82/11/0201

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1087/72 E 23. Jänner 1973 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb der Beschwerdepunkte allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides oder des diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens aufzugreifen.