Verwaltungsgerichtshof
12.10.1982
82/11/0201
GRS wie 1087/72 E 23. Jänner 1973 RS 1
Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb der Beschwerdepunkte allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides oder des diesem zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens aufzugreifen.