Wiederholung der bisherigen Judikatur, daß es iSd Bestimmung des § 103 Abs 2 2. Satz KFG nicht ausreicht, wenn der Zulassungsbesitzer mehrere Personen (auch wenn es sich um Familienmitglieder handelt) bekannt gibt, die er zur Fahrt mit seinem Fahrzeug ermächtigt hat. Er muß vielmehr bekannt geben, wem er jeweils das Lenken überlassen hat. Nicht die Behörde hat dann erst durch Vermutungen festzustellen, welcher betrauten Person aus dem genannten Personenkreis das Lenken des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich überlassen wurde (Hinweis E 29.10.1964, 1360/63, E 23.3.1965, 1778/64, zur diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung des § 86 Abs 2 KFG 1955).Wiederholung der bisherigen Judikatur, daß es iSd Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, 2. Satz KFG nicht ausreicht, wenn der Zulassungsbesitzer mehrere Personen (auch wenn es sich um Familienmitglieder handelt) bekannt gibt, die er zur Fahrt mit seinem Fahrzeug ermächtigt hat. Er muß vielmehr bekannt geben, wem er jeweils das Lenken überlassen hat. Nicht die Behörde hat dann erst durch Vermutungen festzustellen, welcher betrauten Person aus dem genannten Personenkreis das Lenken des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich überlassen wurde (Hinweis E 29.10.1964, 1360/63, E 23.3.1965, 1778/64, zur diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 2, KFG 1955).