Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1982

Geschäftszahl

82/03/0032

Rechtssatz

Ist bei einem Verein keine Bestellung eines Verantwortlichen iSd Paragraph 9, VStG erfolgt, so ist jedes satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ für die Beantwortung einer Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, zweiter Satz KFG zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich. Ein solches Organ ist im Falle der Nichterteilung der Auskunft iSd Paragraph 103, Absatz 2, zweiter Satz KFG nur dann straffrei, wenn es entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nachweist, dass ihm die Erfüllung der Auskunftspflicht ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen sei (Hinweis E 6.7.1967, 120/66, VwSlg 7073 A/1967).