Die Angabe nach § 44 a lit a VStG, die Bfrin habe sich AUF DEMDie Angabe nach Paragraph 44, a Litera a, VStG, die Bfrin habe sich AUF DEM
LINKEN FAHRSTREIFEN VORSCHRIFTSWIDRIG EINGEORDNET, OBWOHL SIE NACH
RECHTS EINBIEGEN WOLLTE, ist nicht ausreichend, um den Versuch einer strafbaren Handlung nach § 12 Abs 2 StVO annehmen zu können. Das Einordnen auf dem linken Fahrstreifen stellt keine entsprechende Ausführungshandlung (§ 8 VStG) dar.RECHTS EINBIEGEN WOLLTE, ist nicht ausreichend, um den Versuch einer strafbaren Handlung nach Paragraph 12, Absatz 2, StVO annehmen zu können. Das Einordnen auf dem linken Fahrstreifen stellt keine entsprechende Ausführungshandlung (Paragraph 8, VStG) dar.