Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1989

Außerkrafttretensdatum

21.07.1998

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 12, Einordnen.

  1. Absatz eins,Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach links einzubiegen, so hat er das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung, auf Einbahnstraßen jedoch auf den linken Fahrstreifen der Fahrbahn zu lenken. Radfahrer können durch Hinweiszeichen von dieser Einordnungsverpflichtung befreit werden; sie haben sich entsprechend den Hinweiszeichen zu verhalten.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges nach rechts einzubiegen, so hat er das Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken.
  3. Absatz 3,Beabsichtigt der Lenker eines Fahrzeuges geradeaus zu fahren, so darf er hiezu jeden Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung benützen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten nur insoweit, als es die Fahrbahnbreite zuläßt, die für das Verhalten gegenüber Schienenfahrzeugen getroffenen Bestimmungen (Paragraph 28, Absatz 2,) nicht entgegenstehen und sich aus Bodenmarkierungen (Paragraph 9, Absatz 6,) nichts anderes ergibt.
  5. Absatz 5,Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nicht neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen. Dies gilt nicht für Radfahrer, wenn für das Vorfahren ausreichend Platz vorhanden ist und die Lenker von Fahrzeugen, die ihre Absicht zum Abbiegen angezeigt haben, beim Abbiegen nicht behindert werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12151906

Alte Dokumentnummer

N9198916489J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P12/NOR12151906

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