Da die Kostenersatzpflicht den Angehörigen gemäß § 21 Abs 1 JFG lediglich im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht besteht, mindert sich ihre Pflicht zum Kostenersatz insoweit, als der Minderjährige (unter anderem) selbsterhaltungsfähig ist.Da die Kostenersatzpflicht den Angehörigen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, JFG lediglich im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht besteht, mindert sich ihre Pflicht zum Kostenersatz insoweit, als der Minderjährige (unter anderem) selbsterhaltungsfähig ist.