Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1985

Geschäftszahl

81/11/0054

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen stellen Mietkosten dann und insoweit eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage dar, als sie, dem Einfluss des Unterhaltspflichtigen entzogen, im Verhältnis zu seinem Einkommen unverhältnismäßig hoch sind bzw den üblichen Durchschnitt wesentlich übersteigen.