Verwaltungsgerichtshof
29.05.1985
81/11/0054
Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte in Unterhaltssachen stellen Mietkosten dann und insoweit eine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage dar, als sie, dem Einfluss des Unterhaltspflichtigen entzogen, im Verhältnis zu seinem Einkommen unverhältnismäßig hoch sind bzw den üblichen Durchschnitt wesentlich übersteigen.