Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1985

Geschäftszahl

81/11/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0043 E 2. Mai 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Da die Kostenersatzpflicht den Angehörigen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, JFG lediglich im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht besteht, mindert sich ihre Pflicht zum Kostenersatz insoweit, als der Minderjährige (unter anderem) selbsterhaltungsfähig ist.