Verwaltungsgerichtshof
29.05.1985
81/11/0054
Es besteht (arg "anteilig") keine Solidarschuld der Eltern; jeder Elternteil kann vorbringen, dass die Kraft des anderen noch nicht ausgeschöpft wurde. Eine Änderung der Unterhaltsfestsetzung gegenüber einem Elternteil muss bei gleichbleibendem Bedarf zur Änderung auch gegenüber dem anderen Elternteil führen.