Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1985

Geschäftszahl

81/11/0054

Rechtssatz

Es besteht (arg "anteilig") keine Solidarschuld der Eltern; jeder Elternteil kann vorbringen, dass die Kraft des anderen noch nicht ausgeschöpft wurde. Eine Änderung der Unterhaltsfestsetzung gegenüber einem Elternteil muss bei gleichbleibendem Bedarf zur Änderung auch gegenüber dem anderen Elternteil führen.