Verwaltungsgerichtshof
29.05.1985
81/11/0054
Nach der sog "Anspannungstheorie" haben die Eltern ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen, und es ist bei der Bemessung des Unterhaltes unter Umständen von einem zwar nicht tatsächlich erzielten, wohl aber erzielbaren Einkommen auszugehen.