Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1985

Geschäftszahl

81/11/0054

Rechtssatz

Nach der sog "Anspannungstheorie" haben die Eltern ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen, und es ist bei der Bemessung des Unterhaltes unter Umständen von einem zwar nicht tatsächlich erzielten, wohl aber erzielbaren Einkommen auszugehen.