War der Bauwerber gemäß § 4 Abs 1 lit d Salzburger BaupolizeiG verpflichtet, seinem Bauansuchen einen Nachweis über die Bauplatzerklärung anzuschließen, dann bedeutet das Fehlen eines solchen Nachweises, daß das Gesuch nicht ordnungsgemäß belegt war. Auch dann, wenn die Baubehörde keinen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erteilt hat, kann von einem Alleinverschulden der Behörde iSd § 73 Abs 2 AVG nicht die Rede sein. Ein gestellter Devolutionsantrag ist daher abzuweisen.War der Bauwerber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera d, Salzburger BaupolizeiG verpflichtet, seinem Bauansuchen einen Nachweis über die Bauplatzerklärung anzuschließen, dann bedeutet das Fehlen eines solchen Nachweises, daß das Gesuch nicht ordnungsgemäß belegt war. Auch dann, wenn die Baubehörde keinen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt hat, kann von einem Alleinverschulden der Behörde iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht die Rede sein. Ein gestellter Devolutionsantrag ist daher abzuweisen.