Verwaltungsgerichtshof
10.12.1981
81/06/0151
Wurde das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde eingestellt, der diese Verfügung veranlassende Bescheid jedoch in der Folge aufgehoben, dann ist ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera e, VwGG gegeben.