Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1981

Geschäftszahl

81/06/0151

Rechtssatz

Wurde das Verfahren über eine Säumnisbeschwerde eingestellt, der diese Verfügung veranlassende Bescheid jedoch in der Folge aufgehoben, dann ist ein Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 45, Absatz eins, Litera e, VwGG gegeben.