Ausführungen, daß im Vorbringen eine Decke sei provisorisch zugeschüttet worden nicht ein zulässiger Berufungsgrund (der Behebung des Baugebrechens) erblickt werden kann.
Es ist nach dem äußeren Erscheinungsbild (Vorliegen der im B vom 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977 genannten Merkmale) zu beurteilen, ob ein Bescheid vorliegt.
Eine Hinterlegung an eine juristische Person ohne Nennung einer natürlichen Person als Organwalter bzw. befugten Vertreter ist nicht rechtswirksam.