Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1982

Geschäftszahl

81/05/0108

Rechtssatz

Es ist nach dem äußeren Erscheinungsbild (Vorliegen der im B vom 15.12.1977, 0934/73, VwSlg 9458 A/1977 genannten Merkmale) zu beurteilen, ob ein Bescheid vorliegt.