Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3273/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3273/80

Entscheidungsdatum

18.05.1981

Index

64/01 Hochschullehrer
72/01 Hochschulorganisation

Norm

HSchAssG §6 Abs1;
UOG 1975 §40 Abs5;
UOG 1975 §64 Abs3 lith;
UOG 1975 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0787/80 E 9. Jänner 1981 VwSlg 10332 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entscheidung der Personalkommission über die Weiterbestellung eines Universitätsassistenten ist im selbständigen Wirkungsbereich zu besorgen. Der administrative Instanzenzug in einer solchen Angelegenheit endet daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UOG beim obersten Kollegialorgan der Universität (Hinweis E 26.4.1978, 2748/77, E 27.2.1980, 1939/79, E 27.6.1979, 3170/78, E 27.2.1980, 1498/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003273.X01

Im RIS seit

24.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1980003273_19810518X01

Rechtssatz für 3273/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3273/80

Entscheidungsdatum

18.05.1981

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0171/48 E 6. Jänner 1950 VwSlg 1232 A/1950 RS 4

Stammrechtssatz

Die Unzuständigkeit der belangten Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003273.X02

Im RIS seit

24.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1980003273_19810518X02

Entscheidungstext 3273/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

3273/80

Entscheidungsdatum

18.05.1981

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/01 Hochschullehrer;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

HSchAssG §6 Abs1;
UOG 1975 §40 Abs5;
UOG 1975 §64 Abs3 lith;
UOG 1975 §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. NN in W, vertreten durch Dr. Karl Haerl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Liebiggasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. August 1980, Zl. 101.753/17- 110/80, betreffend Weiterbestellung als Universitätsassistent, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 31. Mai 1979 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsassistent an der Universität Wien (Institut für Festkörperphysik) über den Zeitraum von 10 Jahren hinaus um weitere 4 Jahre - vom 1. Dezember 1979 bis 30. November 1983 - zu verlängern. Diesem Antrag gab die zuständige Personalkommission und der dagegen erhobenen Berufung der Akademische Senat nicht statt. Beide Entscheidungen wurden auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Aufsichtsbeschwerde von der belangten Behörde aufgehoben. Mit Bescheid vom 27. Februar 1980 lehnte die Personalkommission den Weiterbestellungsantrag des Beschwerdeführers neuerlich mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 6, Litera b, des Hochschulassistentengesetzes 1962 nicht vorgelegen seien. Aus dem gleichen Grunde wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid der Personalkommission erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Weiterbestellung als Universitätsassistent gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Litera b, des Hochschulassistentengesetzes 1962 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:

In seinem einen gleich gelagerten Fall betreffenden Erkenntnis vom 9. Jänner 1981, Zl. 787/80, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage befasst, an welche Behörde der Rechtszug gegen einen Bescheid der Personalkommission in Angelegenheit der Weiterbestellung als Universitätsassistent geht. Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung der Personalkommission im selbstständigen (autonomen) Wirkungsbereich zu besorgen ist und der administrative Instanzenzug daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, beim obersten Kollegialorgan der Universität endet. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, verwiesen.

An dieser Rechtsmeinung hält der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet der in der Gegenschrift der belangten Behörde vorgebrachten Einwände fest. Auf das im Vorerkenntnis gewonnene Auslegungsergebnis ist es ohne Einfluss, dass die Entscheidung über die Weiterbestellung von Hochschulassistenten nach dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz und nach dem Akademie-Organisationsgesetz weiterhin dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zusteht. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass sich die Frage, ob eine Angelegenheit in den autonomen oder in den staatlichen Wirkungsbereich fällt, nicht stellen kann, wenn ihre Besorgung nicht einem Organ der Hochschule überantwortet ist. Für den Bereich der wissenschaftlichen Hochschulen ist es aber auf Grund der Vorschrift des Paragraph 40, Absatz 5, des Universitäts-Organisationsgesetzes völlig zweifelsfrei, dass die Weiterbestellung von Universitätsassistenten in die Zuständigkeit der gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des angeführten Gesetzes eingesetzten Personalkommissionen fällt. Es ist richtig, dass das Hochschulassistentengesetz 1962 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1975, in seinem Paragraph 6, Absatz eins und 7 nur von Vorschlägen für die Bestellung und Weiterbestellung, nicht aber von einer Entscheidung über solche Vorschläge gesprochen hat. Eine gegenteilige Annahme liegt aber auch dem Vorerkenntnis, wie aus der Wiedergabe der maßgeblichen Wendungen des Gesetzes ersichtlich ist, nicht zu Grunde. Schließlich kann die belangte Behörde für ihren Standpunkt auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1980, Zl. 3308/79, nichts gewinnen. Diese Entscheidung betraf nicht die Abgrenzung zwischen dem autonomen und dem staatlichen Wirkungsbereich der Universitäten, sondern die abgabenrechtliche Frage, ob die Weiterbestellung eines Universitätsassistenten als Bestellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 33,, Tarifpost 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957 anzusehen ist oder nicht.

Entsprechend der obigen Rechtsauffassung hätte im vorliegenden Fall der Akademische Senat der Universität Wien als oberstes Kollegialorgan dieser Anstalt gemäß Paragraph 73, Absatz 3, Litera i, des Universiäts-Organisationsgesetzes über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden gehabt. Da die belangte Behörde hiefür nicht zuständig war, musste der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden. Diese Aufhebung hatte, da der Verwaltungsgerichtshof den Mangel der Zuständigkeit der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen wahrzunehmen hat, ungeachtet dessen zu erfolgen, dass in der Beschwerde eine entsprechende Rüge nicht erfolgt ist vergleiche , u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.

Dezember 1976, Zl. 1350/75, Slg. N. F. Nr. 9191/A).

     Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde gemäß

§ 39 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 abgesehen.

     Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die

Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Der Ersatz von Barauslagen für die Herstellung von Fotokopien ist im Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten und kann daher nicht gesondert zugesprochen werden.

Wien, am 18. Mai 1981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003273.X00

Im RIS seit

24.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009

Dokumentnummer

JWT_1980003273_19810518X00