Am 31. Mai 1979 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsassistent an der Universität Wien (Institut für Festkörperphysik) über den Zeitraum von 10 Jahren hinaus um weitere 4 Jahre - vom 1. Dezember 1979 bis 30. November 1983 - zu verlängern. Diesem Antrag gab die zuständige Personalkommission und der dagegen erhobenen Berufung der Akademische Senat nicht statt. Beide Entscheidungen wurden auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Aufsichtsbeschwerde von der belangten Behörde aufgehoben. Mit Bescheid vom 27. Februar 1980 lehnte die Personalkommission den Weiterbestellungsantrag des Beschwerdeführers neuerlich mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 lit. b des Hochschulassistentengesetzes 1962 nicht vorgelegen seien. Aus dem gleichen Grunde wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid der Personalkommission erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab.Am 31. Mai 1979 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Universitätsassistent an der Universität Wien (Institut für Festkörperphysik) über den Zeitraum von 10 Jahren hinaus um weitere 4 Jahre - vom 1. Dezember 1979 bis 30. November 1983 - zu verlängern. Diesem Antrag gab die zuständige Personalkommission und der dagegen erhobenen Berufung der Akademische Senat nicht statt. Beide Entscheidungen wurden auf Grund einer vom Beschwerdeführer erhobenen Aufsichtsbeschwerde von der belangten Behörde aufgehoben. Mit Bescheid vom 27. Februar 1980 lehnte die Personalkommission den Weiterbestellungsantrag des Beschwerdeführers neuerlich mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 6, Litera b, des Hochschulassistentengesetzes 1962 nicht vorgelegen seien. Aus dem gleichen Grunde wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid der Personalkommission erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ab.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Weiterbestellung als Universitätsassistent gemäß § 6 Abs. 6 lit. b des Hochschulassistentengesetzes 1962 verletzt.Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Weiterbestellung als Universitätsassistent gemäß Paragraph 6, Absatz 6, Litera b, des Hochschulassistentengesetzes 1962 verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
In seinem einen gleich gelagerten Fall betreffenden Erkenntnis vom 9. Jänner 1981, Zl. 787/80, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage befasst, an welche Behörde der Rechtszug gegen einen Bescheid der Personalkommission in Angelegenheit der Weiterbestellung als Universitätsassistent geht. Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung der Personalkommission im selbstständigen (autonomen) Wirkungsbereich zu besorgen ist und der administrative Instanzenzug daher gemäß § 7 Abs. 1 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, beim obersten Kollegialorgan der Universität endet. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen.In seinem einen gleich gelagerten Fall betreffenden Erkenntnis vom 9. Jänner 1981, Zl. 787/80, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage befasst, an welche Behörde der Rechtszug gegen einen Bescheid der Personalkommission in Angelegenheit der Weiterbestellung als Universitätsassistent geht. Der Gerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung der Personalkommission im selbstständigen (autonomen) Wirkungsbereich zu besorgen ist und der administrative Instanzenzug daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, beim obersten Kollegialorgan der Universität endet. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird unter Bezugnahme auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965, verwiesen.
An dieser Rechtsmeinung hält der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet der in der Gegenschrift der belangten Behörde vorgebrachten Einwände fest. Auf das im Vorerkenntnis gewonnene Auslegungsergebnis ist es ohne Einfluss, dass die Entscheidung über die Weiterbestellung von Hochschulassistenten nach dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz und nach dem Akademie-Organisationsgesetz weiterhin dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zusteht. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass sich die Frage, ob eine Angelegenheit in den autonomen oder in den staatlichen Wirkungsbereich fällt, nicht stellen kann, wenn ihre Besorgung nicht einem Organ der Hochschule überantwortet ist. Für den Bereich der wissenschaftlichen Hochschulen ist es aber auf Grund der Vorschrift des § 40 Abs. 5 des Universitäts-Organisationsgesetzes völlig zweifelsfrei, dass die Weiterbestellung von Universitätsassistenten in die Zuständigkeit der gemäß § 65 Abs. 1 des angeführten Gesetzes eingesetzten Personalkommissionen fällt. Es ist richtig, dass das Hochschulassistentengesetz 1962 in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 428/1975 in seinem § 6 Abs. 1 und 7 nur von Vorschlägen für die Bestellung und Weiterbestellung, nicht aber von einer Entscheidung über solche Vorschläge gesprochen hat. Eine gegenteilige Annahme liegt aber auch dem Vorerkenntnis, wie aus der Wiedergabe der maßgeblichen Wendungen des Gesetzes ersichtlich ist, nicht zu Grunde. Schließlich kann die belangte Behörde für ihren Standpunkt auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1980, Zl. 3308/79, nichts gewinnen. Diese Entscheidung betraf nicht die Abgrenzung zwischen dem autonomen und dem staatlichen Wirkungsbereich der Universitäten, sondern die abgabenrechtliche Frage, ob die Weiterbestellung eines Universitätsassistenten als Bestellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 33, Tarifpost 10, Abs. 1 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 anzusehen ist oder nicht.An dieser Rechtsmeinung hält der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet der in der Gegenschrift der belangten Behörde vorgebrachten Einwände fest. Auf das im Vorerkenntnis gewonnene Auslegungsergebnis ist es ohne Einfluss, dass die Entscheidung über die Weiterbestellung von Hochschulassistenten nach dem Kunsthochschul-Organisationsgesetz und nach dem Akademie-Organisationsgesetz weiterhin dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zusteht. Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass sich die Frage, ob eine Angelegenheit in den autonomen oder in den staatlichen Wirkungsbereich fällt, nicht stellen kann, wenn ihre Besorgung nicht einem Organ der Hochschule überantwortet ist. Für den Bereich der wissenschaftlichen Hochschulen ist es aber auf Grund der Vorschrift des Paragraph 40, Absatz 5, des Universitäts-Organisationsgesetzes völlig zweifelsfrei, dass die Weiterbestellung von Universitätsassistenten in die Zuständigkeit der gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des angeführten Gesetzes eingesetzten Personalkommissionen fällt. Es ist richtig, dass das Hochschulassistentengesetz 1962 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 428 aus 1975, in seinem Paragraph 6, Absatz eins und 7 nur von Vorschlägen für die Bestellung und Weiterbestellung, nicht aber von einer Entscheidung über solche Vorschläge gesprochen hat. Eine gegenteilige Annahme liegt aber auch dem Vorerkenntnis, wie aus der Wiedergabe der maßgeblichen Wendungen des Gesetzes ersichtlich ist, nicht zu Grunde. Schließlich kann die belangte Behörde für ihren Standpunkt auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1980, Zl. 3308/79, nichts gewinnen. Diese Entscheidung betraf nicht die Abgrenzung zwischen dem autonomen und dem staatlichen Wirkungsbereich der Universitäten, sondern die abgabenrechtliche Frage, ob die Weiterbestellung eines Universitätsassistenten als Bestellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 33,, Tarifpost 10, Absatz eins, Ziffer 2, des Gebührengesetzes 1957 anzusehen ist oder nicht.
Entsprechend der obigen Rechtsauffassung hätte im vorliegenden Fall der Akademische Senat der Universität Wien als oberstes Kollegialorgan dieser Anstalt gemäß § 73 Abs. 3 lit. i des Universiäts-Organisationsgesetzes über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden gehabt. Da die belangte Behörde hiefür nicht zuständig war, musste der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden. Diese Aufhebung hatte, da der Verwaltungsgerichtshof den Mangel der Zuständigkeit der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen wahrzunehmen hat, ungeachtet dessen zu erfolgen, dass in der Beschwerde eine entsprechende Rüge nicht erfolgt ist (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.Entsprechend der obigen Rechtsauffassung hätte im vorliegenden Fall der Akademische Senat der Universität Wien als oberstes Kollegialorgan dieser Anstalt gemäß Paragraph 73, Absatz 3, Litera i, des Universiäts-Organisationsgesetzes über die Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden gehabt. Da die belangte Behörde hiefür nicht zuständig war, musste der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben werden. Diese Aufhebung hatte, da der Verwaltungsgerichtshof den Mangel der Zuständigkeit der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen wahrzunehmen hat, ungeachtet dessen zu erfolgen, dass in der Beschwerde eine entsprechende Rüge nicht erfolgt ist vergleiche , u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.
Dezember 1976, Zl. 1350/75, Slg. N. F. Nr. 9191/A).
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung wurde gemäß
§ 39 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 abgesehen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die
§§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Der Ersatz von Barauslagen für die Herstellung von Fotokopien ist im Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten und kann daher nicht gesondert zugesprochen werden.Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, A Ziffer eins und Artikel römisch drei, Absatz 2, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,. Der Ersatz von Barauslagen für die Herstellung von Fotokopien ist im Pauschbetrag für den Schriftsatzaufwand enthalten und kann daher nicht gesondert zugesprochen werden.
Wien, am 18. Mai 1981