Unter einer Vorfrage iSd § 38 AVG 1950 ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und somit Vorfragenentscheidung in verfahrensrechtlich relevantem Sinn - ist nur eine Entscheidung, die 1) eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - d. h. eine notwendige Grundlage - ist, und 2) die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsrechts2, Seite 99; Hinweis auf E vom 15.9.1969, 0699/68, VwSlg 7632 A/1969)Unter einer Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG 1950 ist eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist. Präjudiziell - und somit Vorfragenentscheidung in verfahrensrechtlich relevantem Sinn - ist nur eine Entscheidung, die 1) eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - d. h. eine notwendige Grundlage - ist, und 2) die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsrechts2, Seite 99; Hinweis auf E vom 15.9.1969, 0699/68, VwSlg 7632 A/1969)