Verwaltungsgerichtshof
05.07.1982
3152/80
Aussagen vor dem Gendarmeriepostenkommando dienen zwar als Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG, doch kommt ihnen in der Regel nicht derselbe Wert zu, wie wenn diese Personen als Zeugen vor einer Verwaltungsbehörde vernommen worden wären. Auch der bloße Hinweis in der Eigenschaft als Zeuge vor der Behörde auf die Vernehmung beim Gendarmeriepostenkommando kann (bei der hier gegebenen Sachlage) die eingehende Einvernahme vor der Behörde nicht ersetzen (Hinweis E 11.11.1981, 3869, 3870/80).