Gibt ein Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb auf (oder veräußert er ihn) und überführt er dabei die noch offenen Betriebsschulden in Privatvermögen, so sind die sich auf Zeiträume nach der Betriebsaufgabe (Betriebsveräußerung) beziehenden Zinsen für solche Schulden zwangsläufig erwachsene außergewöhnliche Aufwendungen (vgl E 14.3.1978, 2818/77, VwSlg 5240 F/1978 und E vom 14.11.1978, 2075/76, VwSlg 5318 F/1978).Gibt ein Steuerpflichtiger seinen Gewerbebetrieb auf (oder veräußert er ihn) und überführt er dabei die noch offenen Betriebsschulden in Privatvermögen, so sind die sich auf Zeiträume nach der Betriebsaufgabe (Betriebsveräußerung) beziehenden Zinsen für solche Schulden zwangsläufig erwachsene außergewöhnliche Aufwendungen vergleiche E 14.3.1978, 2818/77, VwSlg 5240 F/1978 und E vom 14.11.1978, 2075/76, VwSlg 5318 F/1978).