Ausführungen darüber, daß dem Erfordernis des "sofortigen Anhaltens" im Sinne des § 4 Abs 1 lit e StVO derjenige nicht gerecht wird, der nach dem Unfall zwar nicht "stehenbleibt" und seine Fahrt (aus irgendwelchen Gründen) fortsetzt, einige Zeit später aber wieder zur Unfallstelle zurückkehrt.Ausführungen darüber, daß dem Erfordernis des "sofortigen Anhaltens" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, StVO derjenige nicht gerecht wird, der nach dem Unfall zwar nicht "stehenbleibt" und seine Fahrt (aus irgendwelchen Gründen) fortsetzt, einige Zeit später aber wieder zur Unfallstelle zurückkehrt.